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Wohnung kündigen: Fristen, Termine und die richtige Form

Wenn Sie eine Wohnung kündigen, sind Kündigungsfrist, Termin und Schriftform zu beachten. Wird eine Frist oder ein Termin nicht eingehalten, gilt die Kündigung nach dem Obligationenrecht für den nächstmöglichen Termin. Der Mietvertrag ist deshalb der erste Ausgangspunkt für die Planung.

Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Kündigungstag: die Begriffe

Die Gerichte des Kantons Zürich unterscheiden drei Begriffe: Der Kündigungstermin ist das Datum, auf das die Kündigung wirksam wird. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der bis zu diesem Termin eingehalten werden muss. Als Kündigungstag gilt der späteste Zeitpunkt, an dem gekündigt werden muss.

Gesetzliche Kündigungsfristen sind Mindestfristen. Eine längere Frist darf vereinbart werden, eine kürzere nicht. Die Termine können die Parteien frei vereinbaren.

Ohne andere Vereinbarung nennt die Übersicht der Gerichte folgende Fristen:

Mietobjekt Gesetzliche Frist Termin
Wohnung drei Monate ortsüblicher Termin
Geschäftsraum sechs Monate ortsüblicher Termin
Möbliertes Zimmer oder Einstellplatz zwei Wochen Ende einer einmonatigen Mietdauer

Für Wohnungen gilt nach Obligationenrecht (Art. 266c): Fehlt ein Ortsgebrauch, kann auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer gekündigt werden.

Ortsübliche Kündigungstermine

Welche Termine gelten, steht laut Mieterverband im Mietvertrag. Vertragliche Termine gehen den ortsüblichen vor. Enthält der Vertrag keine Angaben dazu, können die ortsüblichen Termine bei der Schlichtungsbehörde des Wohnbezirks erfragt werden.

Die umgangssprachlich auch Zügeltermine genannten Daten unterscheiden sich je nach Kanton oder Ort. Laut Mieterverband ist in vielen Kantonen jedes Monatsende ausser dem 31. Dezember üblich; verbreitet sind auch die Quartalstermine 31. März, 30. Juni und 30. September.

Begriffe und gesetzliche Fristen erklären die Gerichte des Kantons Zürich: Kündigungsfristen und -termine.

So kündigen Sie richtig: Form, Unterschriften, Zustellung

Wohn- und Geschäftsräume müssen nach Art. 266l OR schriftlich gekündigt werden. Bei mehreren Mietenden müssen laut Kanton Bern alle unterschreiben. Dient die Wohnung der Familie, ist zudem die ausdrückliche Zustimmung des Ehepartners nötig; das gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften. Laut Berner Hinweisen unterschreiben beide auch dann, wenn nur eine Person im Mietvertrag steht.

Der Mieterverband empfiehlt, die Kündigung eingeschrieben zu senden oder persönlich zu übergeben und den Empfang auf einer Kopie bestätigen zu lassen. Massgeblich ist laut Verband nicht der Poststempel, sondern der Tag, an dem der Brief eintrifft oder bei der Post abholbereit ist. Die Kündigung sollte daher rechtzeitig vor Fristbeginn bei der Vermieterschaft sein.

Der Kanton Bern zeigt die Wirkung der Zustellung an einem Beispiel: Wird die Kündigung am 31. März verschickt und am 1. April empfangen, gilt sie auf Ende Juli statt auf Ende Juni.

Ein Beispiel zur Zustellung gibt der Kanton Bern: Mietvertrag beenden als Mieter.

Früher ausziehen: Nachmieter statt Kündigungstermin

Wer die Wohnung ohne Einhaltung von Frist oder Termin zurückgibt, wird nach Art. 264 OR nur von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er einen zumutbaren neuen Mieter vorschlägt, der zahlungsfähig und bereit ist, den Vertrag zu gleichen Bedingungen zu übernehmen. Andernfalls ist der Mietzins bis zum vertraglichen oder gesetzlichen Ende geschuldet.

Eine bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung lässt sich laut Mieterverband nachträglich nicht in einen ausserterminlichen Auszug umwandeln.

Für eine individuelle Klärung können Sie die zuständige Schlichtungsbehörde ansprechen. Die Schlichtungsbehörden des Kantons Bern bieten laut ihren Angaben eine kostenlose Rechtsberatung im Mietrecht an. Die Bedingungen anderer Kantone sind bei der dort zuständigen Stelle zu erfragen.

Nach der Kündigung: Umzug und Wohnungsabgabe planen

Stimmen Sie den Umzugstermin auf das feststehende Mietende ab. Planen Sie den Umzug früh, sobald der Termin feststeht.

Den weiteren Ablauf bis zum Einzug finden Sie in der Checkliste für den Umzug in der Schweiz.

Wenn eine Firma den Umzug übernehmen soll, können Sie über Top-Offerten Offerten für Ihren Umzugstermin anfragen.

Häufige Fragen zur Wohnungskündigung

Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn nichts im Mietvertrag steht?

Für Wohnungen beträgt die gesetzliche Frist drei Monate auf einen ortsüblichen Termin. Gibt es keinen Ortsgebrauch, gilt das Ende einer dreimonatigen Mietdauer.

Kann ich als Mieter jederzeit kündigen?

Eine ordentliche Kündigung muss Frist und Termin einhalten. Für eine frühere Rückgabe befreit ein zumutbarer, zahlungsfähiger Nachmieter, der bereit ist, den Vertrag zu gleichen Bedingungen zu übernehmen, unter den Voraussetzungen von Art. 264 OR von den Verpflichtungen.

Wann muss die Kündigung beim Vermieter sein?

Die Kündigung muss rechtzeitig vor Fristbeginn bei der Vermieterschaft eintreffen. Laut Mieterverband zählt der Tag des Eintreffens oder der Abholbereitschaft, nicht der Poststempel.

Müssen beide Partner die Kündigung unterschreiben?

Bei einer Familienwohnung müssen laut den Berner Hinweisen beide Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner unterschreiben, auch wenn nur eine Person im Vertrag steht. Bei mehreren Mietenden sind die Unterschriften aller erforderlich.

Wo erfahre ich die ortsüblichen Kündigungstermine?

Prüfen Sie zuerst den Mietvertrag, da vereinbarte Termine vorgehen. Ohne entsprechende Vertragsangabe gibt die Schlichtungsbehörde des Wohnbezirks Auskunft.

Philipp Etter
Philipp Etter
Gründer von top-offerten.ch

Philipp Etter hat selbst eine Umzugs- und Reinigungsfirma aufgebaut und 2008 top-offerten.ch gegründet. Seither hat er mit top-offerten über 335'000 Anfragen an geprüfte Schweizer Fachfirmen vermittelt – die Tipps in diesem Ratgeber stammen aus dieser täglichen Praxis.

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